Verein KISSON Klubschule
new technologies for a better future

Statuten


Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer / KI nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein verändertes Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Die Klubschule Intelligenz Schweizer Systeme Operation Networking abgekürzt „KISSON“ ist ein Verein/ Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend ür Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.


Verein KISSON


1. Name und Sitz

    Unter dem Namen „KISSON“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9326 Horn. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2. Ziel und Zweck

    Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel            oder führt diese durch, der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

      - Regelmässige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
      - Betreiben eines Portals / Webseite.
      - Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
      - Veranstaltungen und / oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen.
      - Öffentlichkeitsarbeit
      - Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit dem Verein vereinbar sind.
      - Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
      - Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.


3. Mittel

    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

       - Mitgliederbeiträge
       - Gönnerbeiträge
       - Erträge aus eigenen Veranstaltungen
       - Subventionen
       - Erträge aus Leistungsvereinbarungen
       - Spenden und Zuwendungen aller Art

     Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.                                   Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
     Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
     Der Verein betreibt eine Website auf der die Aktivitäten publiziert werden.

4. Mitgliedschaft

    Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.

    Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

    Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

    Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft           verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.

    Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.


 5. Erlöschen der Mitgliedschaft

     Die Mitgliedschaft erlischt

        - bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

        - bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.


 6. Austritt und Ausschluss Mitgliedern

     Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle                                 Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

     Ein Mitglied kann auf begründeten Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über einen Ausschluss.                                     

     Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied in jedem Fall anzuhören. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

     Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag mehr als ein Jahr schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.


 7. Organe des Vereins

     Die Organe des Vereins sind:

        a.) die Mitgliederversammlung
        b.) der Vorstand
        c.) die Rechnungsrevisoren

    
8. Die Mitgliederversammlung

    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, Normalfall im ersten Kalenderquartal                  zusammen. Weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.

    Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die           Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

    Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 4 Wochen schriftlich im Voraus unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen.


    Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

       a.) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
       b.) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
       c.) Abnahme der Jahresrechnung mit Revisionsbericht und Genehmigung der Jahresrechnung
       d.) Entlastung des Vorstandes
       e.) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
       f.) Festsetzung des Mitgliederbeiträge für jeweils 1 Jahr
       g.) Beschlussfassung des Jahresbudgets
       h.) Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Tätigkeitsprogramms
       i.) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
       j.) Änderung der Statuten
       k.) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
       l.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
       m.) Wahl der Stimmenzähler

     Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

     Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
     Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme.
     Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾ – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
     Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.


 9. Der Vorstand

     Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Dem Präsidenten und 2 Vorständen.
     Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente.
     Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
     Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen

     Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:

     Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
     Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

        a.) Präsidium
        b.) Vizepräsidium
        c.) Finanzen
        d.) Aktuariat

      Der Vorstand darf sich selbst konstituieren.
      Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

      Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich                           ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine                             angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch den Präsidenten.


10. Die Revisionsstelle

      Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich                              eine Stichkontrolle durchführen.
      Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtszeit beträgt 1. Wiederwahl ist zulässig.


11. Zeichnungsberechtigung

      Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


12. Haftung

      Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

      Eine gegenseitige Haftbarkeit im Falle von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Verein ist ausgeschlossen.

      Einkäufe im Namen des Vereins dürfen nur mit Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung getätigt werden.
      Für private Geräte, die an die Vereinsanlässe gebracht werden, übernimmt der Verein keine Haftung.


13. Datenschutz

      Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem             Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

      Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E- Mail-Adresse, werden sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben.

      Eine kommerzielle Nutzung dieser Angaben ist ausdrücklich untersagt.

      Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist             oder behördlich angeordnet wird.

      Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der           Website des Vereins.


14. Auflösung des Vereins

      Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von ¾ der                                  anwesenden  Mitglieder erfolgen, wenn mindestens ¾ der Mitglieder daran teilnehmen.

      Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der                 Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

      Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.         Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.


15. Inkrafttreten

      Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 05.08.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
      Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.


      Datum, Ort

      05.08.2023 in 9326 Horn